Beschlussvorlage - VO/4/0182/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg beabsichtigt eine Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale zu erlassen.

Für die Naturdenkmale des Landkreises gelten derzeit gemäß § 22 Naturschutzausführungsgesetz noch Festsetzungen des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 bzw. des Landeskulturgesetzes von 1970 fort. Die verschiedenen und unübersichtlichen Regelungen sollen durch die neue Verordnung eindeutig reguliert werden. Mit der neuen Verordnung wird der Schutzstatus der Naturdenkmale in geltendes Recht überführt und die Verordnung wird durch konkrete Regelungen modernem Recht angepasst.

Die Naturdenkmale wurden einzeln in der Örtlichkeit gemäß Kriterienkatalog für Baum-Naturdenkmale im LK NWM überprüft. Der Standort des jeweiligen Naturdenkmals ist soweit möglich aus den Anlagen zur Verordnung ersichtlich.

 

Anlage 1 Naturdenkmale, die die Kriterien eines Naturdenkmales entsprechend Kriterienkatalog Nordwestmecklenburg weiterhin erfüllen, sollen neu festgesetzt und in geltendes Recht überführt werden. Sind in der Anlage 1 gelistet und in dem jeweiligen Lageplan dargestellt.

Anlage 2a Naturdenkmale, deren Standort bekannt ist, die jedoch den Kriterien nicht mehr entsprechen, sollen aufgehoben werden. Sie sind in der Anlage 2a gelistet und im jeweiligen Lageplan dargestellt.

Anlage 2b Naturdenkmale, die nicht mehr existieren oder nicht mehr eindeutig in der Örtlichkeit zuzuordnen sind, werden aus formellem Grund aufgehoben. Diese sind gesondert in Anlage 2b aufgelistet.

 

Die untere Naturschutzbehörde beteilig hiermit die betroffenen Gemeinden und bittet zum Verordnungsentwurf um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20. April 2020.

 

Eine Bekanntmachung über den Entwurf der Verordnung über Naturdenkmale im LK NWM erfolgt parallel im Amtsblatt und auf der Internetseite www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen des Amtes Schönberger Land.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Siemz-Niendorf nimmt den Entwurf der Verordnung über Naturdenkmale des LK NWM zur Kenntnis. Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

- keine

 

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Anlagen

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