23.01.2024 - 5.1 Energiepark Rieps & Co.KG - Möglichkeit der Gem...

Reduzieren

Wortprotokoll

Hierzu entwickelt sich eine rege Diskussion, die eine Direktbeteiligung in Höhe von 27.8 T€ vorsieht.

Frau Liedtke erläutert die weitere Abwicklungsweise bei einer Direktbeteiligung an der Projektgesellschaft. Bei einem entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung am 30.01.2024 wäre folglich der Haushaltsplan 2024 um diese Position zu ergänzen. Die Beteiligung muss ferner kreditfinanziert werden. Der derzeitige Zinssatz liegt bei ca. 3,5 %. Es wird aus vergleichbaren Beteiligungen von Kommunen und die daraus resultierenden Ausschüttungen berichtet, jedoch auch auf die erheblichen Risiken (§ 13 VermAnlG) bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens hingewiesen.

Abschließend wird die Einnahmenversteuerung hinterfragt. Hierzu erfolgte bereits eine Ausarbeitung, die zur Beantwortung hier eingefügt wird:

Grundsätzlich gilt, dass die durch Anlage in Windparkfonds erzielten Erträge der Besteuerung unterliegen. Anders als klassische Erträge aus Kapitalanlagen müssen Anleger bei der Besteuerung der Windparkfonds nicht die pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25% kalkulieren. Als Kommanditist der Gesellschaft erzielen Anleger nämlich keine Erträge aus Kapitalanlagen, sondern Erträgen aus Gewerbebetrieb.

Diese müssen für die Besteuerung der Windparkfonds im Rahmen der persönlichen Steuererklärung, im Falle von Städten und Gemeinden zukünftig dann in der Körperschaftsteuererklärung angegeben werden.

Mit der (voraussichtlichen) Einführung des § 2b UStG zum 01.01.2025 sind zukünftig auch juristische Personen des öffentlichen Rechts davon betroffen:

Nach § 2b Abs. 1 UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln.

Aus Absatz 1 des § 2b UStG lassen sich bereits im Vergleich zum bisherigen System drei wichtige Erkenntnisse ableiten:
- Privatrechtliches Tätigwerden einer Gemeinde ist in Zukunft umsatzsteuerbar!
- Die Vermögensverwaltung schließt die Steuerbarkeit nicht mehr aus!
- Die bisherige Umsatzgrenze von 35.000 € ist nicht mehr relevant!
Eine jPöR gilt zukünftig als Unternehmer, wenn Umsätze aus dem nicht hoheitlichen Bereich über 17.500 € vorliegen. Zu beachten ist, dass gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einzelne Tätigkeiten sind gleichartig, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen.

Vom Gewinn wird ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen (vgl. § 24 Körperschafts-steuergesetz). Übersteigt der verbleibende Betrag (zu versteuerndes Einkommen) die Steuerfreigrenze von 45.000 Euro, fallen auf diesen 15 % Körperschaftssteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag an.

Fazit: Entscheidend ist die Höhe der Einnahmen und ob noch weitere ähnliche Einnahmen vorhanden sind, die eventuell zusammengefasst werden müssen.

Reduzieren

Beschluss:

Der Finanzausschuss empfiehlt eine wirtschaftliche Teilhabe nach BüGembetilG M-V in Form einer Direktbeteiligung an der Projektgesellschaft nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit  § 4 Abs. 1 BüGembeteilG M-V.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Gegenstimmen

Enthaltung/en

Variante b) 3

0

3

 

 

Reduzieren

Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung: Beteiligung wurde durch FA empfohlen und durch GV beschlossen, Beteiligungshöhe ist im Haushaltsplan ergänzt worden. Der Vertrag liegt dem Bürgermeister zur Unterzeichnung vor.