01.09.2009 - 10 Bebauungsplan Nr. 22 "An der Hauptstraße und sü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Datum:
- Di., 01.09.2009
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mahnel erläutert den neuen Sachverhalt und stellt 2
neue Varianten der Entwicklung dar. Endgültig sind für den jetzigen
Geltungsbereich des B-Planes verkehrliche und immissionsschutzrechtliche
Belange mit den zuständigen Behörden noch abzuklären.
Herr Arnold verweist im B-Planentwurf darauf, dass derzeit
Nebengebäude mit Zinkdächern nicht zulässig sind und fragt nach den Gründen.
Der Investor Herr Czosnik erläutert, dass dies nicht vorgesehen war und er sich
an die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 5 orientieren
möchte.
Der Bauausschuss empfiehlt die Variante 1 (Ringstraße) mit
der Parktasche aus Variante 2. Der Entwurf ist entsprechend zur Sitzung der
Gemeindevertretung vorzubereiten.
Auf dieser Grundlage erfolgt die Beschlussempfehlung:
Beschluss
1.
Die
Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 22 werden
gebilligt. Das Verfahren wird weiterhin als Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt.
2.
Die
Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes sind für die
Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dabei ist der
Hinweis zu geben, dass ein Umweltbericht nicht erforderlich ist und Eingriffe
zulässig sind (unter Bezug auf § 13a BauGB).
3.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit dem Hinweis auf die
Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Ihnen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4.
Die
Planung ist mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
5.
In der
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass
nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB
unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt
nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
6.
Mit
der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist weiterhin mitzuteilen,
dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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1 MB
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