01.09.2009 - 10 Bebauungsplan Nr. 22 "An der Hauptstraße und sü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert den neuen Sachverhalt und stellt 2 neue Varianten der Entwicklung dar. Endgültig sind für den jetzigen Geltungsbereich des B-Planes verkehrliche und immissionsschutzrechtliche Belange mit den zuständigen Behörden noch abzuklären.

 

Herr Arnold verweist im B-Planentwurf darauf, dass derzeit Nebengebäude mit Zinkdächern nicht zulässig sind und fragt nach den Gründen. Der Investor Herr Czosnik erläutert, dass dies nicht vorgesehen war und er sich an die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 5 orientieren möchte.

 

Der Bauausschuss empfiehlt die Variante 1 (Ringstraße) mit der Parktasche aus Variante 2. Der Entwurf ist entsprechend zur Sitzung der Gemeindevertretung vorzubereiten.

Auf dieser Grundlage erfolgt die Beschlussempfehlung:

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Beschluss

1.                  Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 22 werden gebilligt. Das Verfahren wird weiterhin als Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

2.                  Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dabei ist der Hinweis zu geben, dass ein Umweltbericht nicht erforderlich ist und Eingriffe zulässig sind (unter Bezug auf § 13a BauGB).

3.                  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit dem Hinweis auf die Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.                  Die Planung ist mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

5.                  In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

6.                  Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist weiterhin mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

5 Ja-Stimmen

(Der stellv. Bürgermeister, Herr Volkmar, erklärt sich gemäß § 24 Abs. 3 KV M-V für befangen und nimmt an der Abstimmung nicht teil.)

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Anlagen zur Vorlage