13.04.2010 - 7 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Di., 13.04.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr
Mahnel erläutert anhand der Vorlage und der ausgelegten Pläne die eingegangenen
Stellungnahmen und die Abwägungsempfehlung ausführlich. In diesem Zusammenhang
wird noch einmal deutlich gemacht, dass keiner der berührten Träger
öffentlicher Belange zur Inanspruchnahme der Schulkoppel im Bereich Duvennest
in soweit Stellung genommen hat, dass diese Fläche zum Ausgleich anderweitiger
Bauvorhaben genutzt wurde. Die für den Ausgleich erforderlichen Teilflächen
sind in Landeseigentum übergegangen und entsprechend berücksichtigt. Die
beteiligten Träger öffentlicher Belange des Landkreises Nordwestmecklenburg
(Bauaufsicht/Bauordnung sowie Untere Naturschutzbehörde) haben auf Nachfrage
eine weitergehende Inanspruchnahme der Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zugunsten
anderer Bauvorhaben nicht bestätigt. Es ist somit davon auszugehen und die
Abwägung einzustellen, dass der Ausgleich für den B-Plan Nr. 16 einschl. 1.
Änderung durchgeführt werden kann.
Herr
Volkmar erklärt zur Beschlussfassung seine Befangenheit und nimmt nicht an der
Abstimmung teil.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung:
1.
Die
Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt die Abwägung eingegangener
Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16. Die Stellungnahmen
werden nach ihrer Wichtung in
· Abwägungsrelevante Stellungnahmen
· Stellungnahmen mit Hinweisen und
· Stellungnahmen ohne Anregungen
gewertet.
In Auswertung der Stellungnahmen ergeben sich:
· zu berücksichtigende Stellungnahmen
· teilweise zu berücksichtigende
Stellungnahmen und
· nicht berücksichtigte
Stellungnahmen.
2.
Die
nicht abwägungsrelevanten Hinweise in den von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen werden - soweit sie von
Bedeutung für die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Lüdersdorf in Herrnburg sind – in der
Begründung berücksichtigt.
3.
Das
Amt Schönberger Land wird beauftragt, Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange, die Anregungen erhoben haben,
von dem Ergebnis der Abwägung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16
der Gemeinde Lüdersdorf für den Bereich Gärtnereiweg im Ortsteil Herrnburg
gegenüber der Schule unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
4.
Die
nicht berücksichtigten Anregungen sind mit einer Stellungnahme den
Verfahrensunterlagen beizufügen. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes ist nicht
erforderlich, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.
5.
Die
Abwägung zur Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der
Gemeinde Lüdersdorf für den Bereich Gärtnereiweg im Ortsteil Herrnburg
gegenüber der Schule wird von der Gemeindevertretung wie oben dargestellt,
beschlossen (Abwägungsbeschluss).
6.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf beschließt die Satzung über die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Lüdersdorf für den Bereich
Gärtnereiweg im Ortsteil Herrnburg gegenüber der Schule.
7.
Die
Begründung zur Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der
Gemeinde Lüdersdorf für den Bereich Gärtnereiweg im Ortsteil Herrnburg
gegenüber der Schule wird gebilligt.
8.
Die
Satzung über die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Lüdersdorf für den Bereich Gärtnereiweg im
Ortsteil Herrnburg gegenüber der Schule ist nach Satzungsbeschluss
rechtskräftig und ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses ist anzugeben, wo die Satzung über die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Lüdersdorf für den Bereich Gärtnereiweg im
Ortsteil Herrnburg gegenüber der Schule während der Dienststunden eingesehen
und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
9.
In der
Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines
Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung
unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die
vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
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1,2 MB
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