27.10.2020 - 7.1 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 der Gemei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Dr. Huzel übergibt das Wort an den Bauausschussvorsitzenden, Herrn Arnold.

Herr Arnold berichtet aus den Beratungen im Bauausschuss.

Der beauftragte Planer Herr Mahnel wird begrüßt und erläutert den Sachverhalt. Einige Fragen der Gemeindevertreter werden im Nachgang von Herrn Mahnel bearbeitet und geklärt.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Lüdersdorf fasst unter Berücksichtigung der noch einzuarbeitenden Empfehlungen aus dem Bauausschuss den Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 15 wie folgt: 

1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Lüdersdorf "An der Mühlenstraße" für den südöstlichen Bereich des Ortsteils Lüdersdorf wird wie folgt begrenzt:

- im Norden: durch die Mühlenstraße sowie den rückwärtigen Teil der Grundstücke Mühlenstraße 41, 43 und 47,

- im Osten: durch vorhandene Bebauung an der Mühlenstraße, Haus Nr. 49,

- im Süden: durch Flächen für die Landwirtschaft,

- im Westen: durch vorhandene Bebauung an der Mühlenstraße, Haus Nr. 39.

Der Geltungsbereich wurde unter Berücksichtigung des derzeitigen Bearbeitungsstandes angepasst und um den Bereich der Grundstücke Mühlenstraße 41, 43 und 47 reduziert. Die Auswirkungen der Planung auf die nachbarschaftlichen Belange dieser Grundstücke sind ohnehin zu beurteilen; weitergehende Festsetzungen sind aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf nicht erforderlich.

2. Der Vorentwurf, bestehend aus dem städtebaulichen Konzept und dem Text – Teil B, und der zugehörigen Begründung, wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist darüber zu unterrichten, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

4. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind darüber zu informieren, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Gegenstimmen

Enthaltung/en

11

0

3

 

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

  Bekanntmachung ist erfolgt. Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange wird durchgeführt.

 

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Anlagen zur Vorlage