23.09.2010 - 7 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Wohnanla...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Do., 23.09.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt Herr Kniep das Wort an Frau Wagner vom Planungsbüro Schütze & Wagner.
Frau Wagner übergibt zunächst eine Ergänzung der Unterlagen hinsichtlich der abschließenden Stellungnahme des Landesforstamtes. Sodann gibt sie weitere Erläuterungen zur Beschlussvorlage.
Beschluss
I. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Wohnanlage Forsthof der Gemeinde Selmsdorf vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Bürgern sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft.
Die Gemeindevertretung beschließt, dem Abwägungsvorschlag entsprechend der beiliegenden Anlage zuzustimmen.
Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, die Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Bedenken erhoben haben, von diesem Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
II. Aufgrund des § 10 i. V. m. § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.04 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) beschließt die Gemeindevertretung Selmsdorf den Bebauungsplan Nr. 4 Wohnanlage Forsthof der Gemeinde Selmsdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.
Die Satzung ist auszufertigen und rechtskräftig bekannt zu machen. Es ist anzugeben, wo und wann Einsicht in die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Selmsdorf Wohnanlage am Forstweg genommen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung und Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs.1 BauGB) und weiter Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB) hinzuweisen.
