Beschlussvorlage - 3/050/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der "Johann-Boye-Straße" gem § 7 StrWG M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Volker Schuhr
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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15.10.2020
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Sachverhalt
In den Jahren 2007 bis 2009 hat die Stadt Schönberg den Ausbau der Johann-Boye-Straße abgeschlossen. Es wurden die Teileinrichtungen Gehweg, Straßenbeleuchtung und Parkflächen hergestellt. Nach der damaligen Rechtslage handelt es sich bei der Maßnahme um einen beitragsfähigen Aufwand. Folgerichtig wurden die Grundstückseigentümer mit Bescheid vom 30.01.2013 zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen. In einem Fall hat ein Beitragspflichtiger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Im Klageverfahren ließ das Gericht erkennen, dass nicht eindeutig sei, dass die Johann-Boye-Straße eine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) ist und damit die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden sei. Um einem Urteil zuvorzukommen, wurde der Veranlagungsbescheid zunächst zurückgenommen.
Von der Verwaltung wurde die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Straße um eine öffentliche Straße handelt, die schon vor der Herstellung der Einheit existierte und des halb gem. der Überleitungsvorschrift des § 62 StrWG weiterhin als öffentliche Straße zu qualifizieren sei. Ein Nachweis konnte nicht beigebracht werden, da etwaige Beschlüsse des Rates der Stadt zu DDR-Zeiten nicht mehr auffindbar sind. Aus diesem Grunde wurde eine Widmungsverfügung erlassen (s. Anlage), die aus hiesiger Sicht lediglich deklaratorischen Charakter hat und keinen neuen Rechtszustand begründet. Auf jeden Fall kann die Eigenschaft der Straße jetzt mit der Widmungsverfügung nachgewiesen werden. Im Übrigen ist mit der nachgewiesenen Widmung die sachliche Beitragspflicht entstanden, so dass der Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann.
Das Verwaltungsgericht verlangt jetzt zusätzlich einen Nachweis, dass die Widmungsverfügung den Willen der Stadt Schönberg widerspiegelt. Der Nachfolgende Beschluss ist zum Gerichtstermin am 4.11.2020 vorzulegen.
Hinweis: Beklagter in dem Verwaltungsstreit ist der Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land.
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung nimmt zur Kenntnis, dass das Amt Schönberger Land die Johann-Boye Straße mit Widmungsverfügung vom 05.06.2018 gewidmet hat. Die Widmungsverfügung spiegelt die Auffassung der Stadtvertretung wieder. Es hat niemals eine abweichende Auffassung dahingehend gegeben, dass die Johann-Boye-Straße keine öffentliche Straße sei. Die Straße hat eine Erschließungsfunktion und ist für die dort ansässigen Grundstückseigentümer von essenzieller Bedeutung.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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102,1 kB
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