Beschlussvorlage - 1/285/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Klaus-Peter Horstmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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26.01.2021
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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23.02.2021
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Sachverhalt
Das Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie soll im Januar 2021 im Landtag M-V beraten und beschlossen werden.
Das Gesetz wird für die Durchführung von Sitzungen bzw. für die Beschlussfassung neue Handlungsoptionen anbieten. Folgende Änderungen sind beabsichtigt:
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§ 2 Abs. 1
Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleibt
stattdessen werden Bild und Ton in einen öffentlich zugänglich Raum der Gemeinde oder des Amts übertragen
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§ 2 Abs 2
Videokonferenz
a) alle Teilnehmer online oder
b) einzelne Teilnehmer online / andere Teilnehmer vor Ort (Hybrid-Sitzung)
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§ 2 Abs. 3
Fragestunde
Fragen werden in Textform (E-Mail, Fax, Brief) übermittelt
Im Falle einer Beschlussfassung gem. des Absatzes 1 und 2 gelten die Vorgaben zur Fragestunde gemäß § 17 Absatz 1 der Kommunalverfassung mit der Maßgabe, dass Fragen, Vorschläge und Anregungen in Textform an die Gemeindevertretung zu richten sind.
-
§ 2 Abs. 4
Aufgabenübertragung – gesetzlich vorbehaltene Aufgaben
Befristete Übertragung von der Gemeindevertretung auf den Hauptausschuss möglich – max. 3 Monate
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§ 2 Abs. 5
Umlaufverfahren
außerhalb von Sitzungen, Angelegenheiten einfacher Art, schriftlich oder elektronisch.
Umsetzung:
Es ist ein Beschluss der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung notwendig. Die Gemeinde / Stadt muss die technischen Hilfsmittel z.B. für Videokonferenzen bereitstellen. Der Datenschutz ist zu beachten!
Erforderliche technische Hilfsmittel:
- Leistungsstarker Internetzugang / alternativ Telefon, jedoch max. ¼ der Teilnehmer
- Web-Kamera
- Mikrofonanlage
- Bildschirm / Beamer
- Lautsprecheranlage
- Notebook
Welche technischen Maßnahmen notwendig sind, ergibt sich konkret abhängig vom Sitzungsort und der gewählten Option aus § 2 Abs.1 und 2 des Gesetzes.
Jede Kommune muss für sich abwägen, ob Maßnahmen gem. § 2 Abs. 1 und 2 wirtschaftlich sinnvoll sind. Das Gesetz soll gemäß Entwurf nur bis zum 31.Dezember 2021 angewendet werden.
Der Entwurf des Gesetzes incl. Erläuterung (Landtag M-V Drucksache 7/5581) ist beigefügt.
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt, dass
1. gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie in den Sitzungen der Stadtvertretung sowie den Sitzungen ihrer Ausschüsse eine unmittelbare Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleiben kann und die Sitzungen stattdessen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum der Stadt oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden.
2. gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie die Sitzungen der Stadtvertretung sowie ihrer Ausschüsse ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz).
3. gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie der Hauptausschuss in Angelegenheiten entscheidet, die ihr durch Gesetz oder Ortsrecht vorbehalten sind. Die Aufgabenübertragung ist befristet bis zum _______ (auf höchstens 3 Monate).
4. gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie die Gemeindevertretung, ihre Ausschüsse und die Ortsteilvertretungen in Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen können.
Die konkreten Maßnahmen werden von dem Bürgermeister in Abstimmung mit der Amtsverwaltung festgelegt. Der Bürgermeister wird beauftragt, die technischen Voraussetzungen für eine Gremienarbeit gem. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie herzustellen.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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246,2 kB
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