Beschlussvorlage - 2/0378/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.

 

Die Stadt Schönberg erhebt bereits seit dem Jahr 2021 Zweitwohnungssteuern.

Es bedarf nunmehr Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabes – es wurde die ortsübliche Nettokaltmiete basierend auf der Auswertung von tatsächlich am Markt geforderten Preisen für Mietwohnungen (Durchschnittswerte der letzten 24 Monate) mit einem Wert in der Satzung festgelegt, um mehr Rechtssicherheit erlangen zu können.

 

Ferner wurden zwei weitere Paragraphen in die Satzung aufgenommen. Zum einen eröffnet der § 6a die Möglichkeit Mehrjahresbescheid zu erlassen, was eine Einsparung von Papier- und Portokosten zur Folge hat.

Der angefügte § 7a (Mitteilungspflicht) ermöglicht eine Verbesserung der Datenlage zur Ermittlung der Zweitwohnungssteuer.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schönberg.

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Finanz. Auswirkung

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Anlagen

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