Beschlussvorlage - 2/0474/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 48 Abs 2 Nr. 2 und 3 KV M-V hat die Kommune unverzüglich eine Nachtrags-haushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht

veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem

im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder

müssen, Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen bzw. für bisher nicht

veranschlagte Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen.

 

Die finanziellen Auswirkungen sind im Vorbericht erläutert.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 2. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre

2023/ 2024 nebst Anlagen gem. GemHVO.

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

 

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Anlagen

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