Beschlussvorlage - VO/4/332/2006

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Geltungsbereich:

 

Der Geltungsbereich des Plangebietes ist in der nachfolgenden Skizze dargestellt.

 

B-Plan Nr. 014.1 - 2.Teil

 

 

Die Stadt Schönberg hat bereits für den 1. Teil des Bebauungsplanes Nr. 014.1 Satzungsrecht geschaffen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde für den 2. Teil fortgeführt. Das Verfahren soll nach altem Recht abgeschlossen werden. Die Bürger erhielten im Rahmen der öffentlichen Auslegung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Träger öffentlicher Belange wurden am Aufstellungsverfahren beteiligt. Nach dem Ursprungsbeteiligungsverfahren für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 014.1 wurde nur ein verkürztes Beteiligungsverfahren für den 2. Teil des Bebauungsplanes durchgeführt. Die Lage der Straße wurde im Vergleich zum Ursprungsbeteiligungsverfahren geändert. Die eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet. Auf der Grundlage der Abwägung kann der Satzungsbeschluss gefasst werden. Die Stellungnahmen sind für die Abwägung in tabellarischer Form vorbereitet und gewertet.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.             Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg beschließt die Abwägung eingegangener Anregungen zum o.g. Bebauungsplan. Die Anregungen und Stellungnahmen werden nach ihrer Wichtung

§             abwägungsrelevante Stellungnahmen,

§             Stellungnahmen mit Hinweisen und

§             Stellungnahmen ohne Anregungen,

gewertet.

In Auswertung der Stellungnahmen ergeben sich:

a)          zu berücksichtigende Anregungen,

b)          teilweise zu berücksichtigende Anregungen,

c)          nicht zu berücksichtigende Anregungen.

 

2.             Der grundsätzliche Planinhalt wird nicht berührt. Hinweise werden – soweit erforderlich – in Plan und Begründung berücksichtigt.

 

3.             Die nicht abwägungsrelevanten Hinweise in den von Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen werden - soweit sie von Bedeutung für den Bebauungsplan sind - in der Begründung  berücksichtigt.

 

4.             Das Bauamt der Stadt Schönberg wird beauftragt, Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil der Stadt Schönberg unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

5.             Die nicht berücksichtigten Anregungen zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil sind den Verfahrensunterlagen beizufügen.

 

6.             Die Abwägung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil der Stadt Schönberg wird von der Stadtvertretung wie oben dargestellt, beschlossen (Abwägungsbeschluss).

 

7.             Aufgrund § 10 des Baugesetzbuches i.d. Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) in der bis 20.07.2004 gültigen Fassung gemäß § 244 i.V.m BauGB der derzeit geltenden Fassung sowie nach § 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der letzten rechtsgültigen Fassung beschließt die Stadt Schönberg die Satzung für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 014 der Stadt Schönberg – Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2. Teil, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

8.             Die Begründung wird gebilligt.

 

9.             Das Bauamt der Stadt Schönberg wird beauftragt, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil, der als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet wird, bekannt zu machen. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo die Satzung den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

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