Beschlussvorlage - VO/4/332/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 014.1.2. Teilbereich der Stadt Schönberg "Wohnpark am Bünsdorfer Weg" hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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10.01.2006
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28.03.2006
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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10.01.2006
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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20.04.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des
Plangebietes ist in der nachfolgenden Skizze dargestellt.
B-Plan Nr. 014.1 - 2.Teil

Die
Stadt Schönberg hat bereits für den 1. Teil des Bebauungsplanes Nr. 014.1
Satzungsrecht geschaffen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
wurde für den 2. Teil fortgeführt. Das Verfahren soll nach altem Recht
abgeschlossen werden. Die Bürger erhielten im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Träger öffentlicher Belange wurden am
Aufstellungsverfahren beteiligt. Nach dem Ursprungsbeteiligungsverfahren für
den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 014.1 wurde nur ein verkürztes
Beteiligungsverfahren für den 2. Teil des Bebauungsplanes durchgeführt. Die
Lage der Straße wurde im Vergleich zum Ursprungsbeteiligungsverfahren geändert.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet. Auf der Grundlage der Abwägung
kann der Satzungsbeschluss gefasst werden. Die Stellungnahmen sind für die
Abwägung in tabellarischer Form vorbereitet und gewertet.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Stadtvertretung der Stadt Schönberg beschließt die Abwägung eingegangener
Anregungen zum o.g. Bebauungsplan. Die Anregungen und Stellungnahmen werden
nach ihrer Wichtung
§
abwägungsrelevante
Stellungnahmen,
§
Stellungnahmen
mit Hinweisen und
§
Stellungnahmen
ohne Anregungen,
gewertet.
In Auswertung der Stellungnahmen ergeben sich:
a)
zu
berücksichtigende Anregungen,
b)
teilweise zu
berücksichtigende Anregungen,
c)
nicht zu
berücksichtigende Anregungen.
2.
Der
grundsätzliche Planinhalt wird nicht berührt. Hinweise werden soweit
erforderlich in Plan und Begründung berücksichtigt.
3.
Die nicht abwägungsrelevanten
Hinweise in den von Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen
werden - soweit sie von Bedeutung für den Bebauungsplan sind - in der
Begründung berücksichtigt.
4.
Das Bauamt der
Stadt Schönberg wird beauftragt, Träger öffentlicher Belange, die Anregungen
erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung der Satzung über den Bebauungsplan
Nr. 014.1 2.Teil der Stadt Schönberg unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu
setzen.
5.
Die nicht
berücksichtigten Anregungen zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1
2.Teil sind den Verfahrensunterlagen beizufügen.
6.
Die Abwägung zur
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 2.Teil der Stadt Schönberg wird von
der Stadtvertretung wie oben dargestellt, beschlossen (Abwägungsbeschluss).
7.
Aufgrund § 10 des
Baugesetzbuches i.d. Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) in
der bis 20.07.2004 gültigen Fassung gemäß § 244 i.V.m BauGB der derzeit
geltenden Fassung sowie nach § 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
(LBauO M-V) in der letzten rechtsgültigen Fassung beschließt die Stadt
Schönberg die Satzung für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 014 der
Stadt Schönberg Bebauungsplan Nr. 014.1 2. Teil, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
8.
Die Begründung
wird gebilligt.
9.
Das Bauamt der
Stadt Schönberg wird beauftragt, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1
2.Teil, der als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet wird, bekannt
zu machen. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch
anzugeben, wo die Satzung den Bebauungsplan Nr. 014.1 2.Teil mit Begründung
während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt
werden kann.
