Beschlussvorlage - 4/0145/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am 07.12.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 mit der Gebietsbezeichnung „Wohnbebauung Rupensdorf“ beschlossen. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 ist die planungsrechtliche Vorbereitung des Wiederaufbaus eines Wohnhauses.

Der Entwurf der Planung wurde vom 28.10.2024 bis zum 29.11.2024 veröffentlicht. Zeitgleich wurden die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden beteiligt. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

 Festsetzung 1.3 wurde um die exakte Höhenangabe ergänzt.

 Zur Schmutzwasserentsorgung wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt.

 Die Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung wurden ergänzt.

 Festsetzung 5.2 wurde um den Ausschluss von Beschichtungen aus Kupfer, Zink und Blei ergänzt.

 Die zulässige Dachneigung wurde geringfügig angepasst.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung eingestellt und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Nach Durchführung der Abwägung liegen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen vor, um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 als Satzung zu beschließen.

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Beschlussvorschlag

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen mit folgendem Ergebnis geprüft: s. Anlage. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
  2. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die Stellungnahmen vorgebracht haben, das Abwägungsergebnis mitzuteilen.
  3. Die Stadtvertretung beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Wohnbebauung Rupensdorf“, bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung), dem Teil B (Text) sowie den örtlichen Bauvorschriften, gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 wird gebilligt.
  4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
  5. Der Satzungsbeschluss gilt vorbehaltlich des Beschlusses zum Durchführungsvertrag (VO/4/0137/2025) in gleicher Sitzung.
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Finanz. Auswirkung

Keine

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Anlagen

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