Beschlussvorlage - 4/0147/2025

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Sachverhalt

 

Ein Landschaftsplan beinhaltet gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Aussagen über den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft. Er hat nach § 1 BNatSchG die Aufgabe, die für das Gemeindegebiet relevanten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu konkretisieren sowie die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele aufzuzeigen. Der Landschaftsplan ist gemäß § 11 Abs. 1 BNatSchG für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen.

Ziele und Aufgaben des Landschaftsplans: Der Landschaftsplan hat das Ziel, den Schutz von Mensch, Natur und Landschaft im Sinne von Umwelt- und Klimaschutz zu gewährleisten. Folgende Schwerpunkte stehen dabei im Vordergrund:

  1. Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
  2. Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft sowie der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, einschließlich des Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes "Natura 2000" sowie sonstiger Schutzgebiete.
  3. Benennung von Flächen, die für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet sind, insbesondere auch zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.
  4. Erhalt, Schutz und umweltverträgliche Nutzung des Naturhaushalts und der Naturgrundlagen, einschließlich Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima.
  5. Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
  6. Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich.

Anwendung des Landschaftsplans: Der fortgeschriebene Landschaftsplan dient nach Beschlussfassung als grundlegende Entscheidungshilfe für eine nachhaltige und klimaangepasste Flächenentwicklung. Er ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.

Darüber hinaus zeigt der Landschaftsplan auf, wie der Naturhaushalt als Lebensgrundlage des Menschen gesichert, wie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft erhalten und wie die unterschiedlichen Landschaftsteile schonend genutzt werden können. Zudem bietet der Plan Lösungsvorschläge für erkennbare Konflikte in Natur und Landschaft und verbessert die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

Nutzen des Landschaftsplans: Der Landschaftsplan bietet umfassende Bewertungsgrundlagen und gibt Hinweise für die inhaltliche, räumliche und zeitliche Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Er weist bereits im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung auf besonders sensible Landschaftsbestandteile und mögliche Betroffenheiten hin, wodurch Vermeidungsmöglichkeiten, alternative Standorte oder neue planerische Lösungen entwickelt werden können.

Zudem unterstützt der Landschaftsplan die Strategische Umweltprüfung (SUP) im Rahmen der Flächennutzungsplanung. Die darin enthaltenen Grundlagendaten zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft sowie Pflanzen- und Tierwelt können für den Umweltbericht übernommen werden, was die Durchführung der SUP vereinfacht und kostengünstiger macht.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeinde Lüdersdorf billigt die Fortschreibung des Landschaftsplanes in der Fassung vom 08.01.2025, mit dem Entwurf (Planzeichnung) und dem Erläuterungstext. 

  • Der Landschaftsplan ist der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreis NWM zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 11 (2) NatSchAG M-V vorzulegen.
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Finanz. Auswirkung

 

Keine

 

 

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