Informationsvorlage - 2/0087/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Genehmigung zur Haushaltssatzung 2025 hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 82 (1) KVM-V angeordnet, dass der Bürgermeister unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2025 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zur Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen um 143.019 € zu sichern.

 

Als Begründung wird aufgeführt, dass sich im Vergleich der durchschnittlichen Hebesätze kreisangehöriger Gemeinden entsprechend der voraussichtlichen Steuerkraftentwicklung ein Einnahmeverzicht aus Realsteuern von 143.019 € ergibt. Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform wurden für die Gemeinde die aufkommensneutralen Hebesätze mit 233 % für Grundsteuer A und 352 % für Grundsteuer B ermittelt. Die Gemeinde kann diese aufkommensneutralen Hebesätze festsetzen, es kann aber auch in geeigneter Art und Weise davon abgewichen werden. Mit der Anpassung an die Nivellierungshebesätze von 338 % für Grundsteuer A und 438 % für Grundsteuer B würden Mehrerträge in Höhe von 143 T€ realisiert werden. Der Hebesatz der Gewerbesteuer entspricht dem Nivellierungshebesatz.

 

Die Gemeindevertretung ist gem. § 51 (3) KV M-V über die hauswirtschaftliche Sperre, die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre unverzüglich zu unterrichten.

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Anlagen

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