Informationsvorlage - 3/0042/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahlwerbung - Sondergroßflächenplakate
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Anja Surkamp
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Unterbrochen
|
|
Stadtvertretung Dassow
|
Information OHNE Beratung
|
|
|
|
29.04.2025
|
Sachverhalt
Sondergroßflächenplakate (auch "Wesselmänner" genannt) zur Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum stellen genauso wie die Plakatwerbung eine Sondernutzung nach § 22 Straßen- und Wegegesetz M-V dar und bedürfen der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers. In Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig. Der jeweilige Straßenbaulastträger muss der Sondernutzung zustimmen (§ 23 StrWG M-V). Für die Zustimmungen der jeweiligen Straßenbaulastträger gibt es teilweise allgemeine Erklärungen über die Zustimmung.
Grundsätzlich besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber (Wahlvorschlagsträger). Über die Angemessenheit entscheiden die einzelnen Wahlvorschlagsträger.
Die Stadt Dassow hat in 2017 eine Wahlwerbesatzung beschlossen, um insbesondere die Plakatwerbung an konzentrierten Standorten durch Werbeträgerstandorte zu bündeln, damit nicht flächendeckend an allen öffentlichen Straßen Wahlplakate angebracht werden. Für die Plakatwerbung (max. Größe DIN A1) wurden insgesamt 4 Werbeträgerstandorte im Gemeindegebiet festgelegt.
Sondergroßflächenplakate werden nur auf Antrag nach den straßenrechtlichen Vorschriften für konkrete Standorte genehmigt. Für die letzte Bundestagswahl am 23.02.25 gab es insgesamt 9 genehmigte Sondergroßflächenplakate im Stadtgebiet.
Die jeweilige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums MV zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl enthält u.a. auch rechtliche Regelungen zum Wahlkampf.
Folgender Auszug:
"Die Werbung um Stimmen durch die Parteien und Einzelbewerbungen ist Ausdruck einer lebendigen freiheitlichen Demokratie. Insbesondere im Vorfeld von Wahlen besteht daher ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus angemessene Wahlwerbung in der sogenannten heißen Wahlkampfphase, die in der Regel auf sechs Wochen vor der Wahl veranschlagt werden kann. Das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten ist durch das Verfassungsrecht in so erheblichem Umfang eingeschränkt, dass im Regelfall ein grundsätzlicher Anspruch auf Erlaubnis der Wahlwerbung besteht."
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
öffentlich
|
4,3 MB
|
|||
|
2
|
öffentlich
|
120,3 kB
|
|||
|
3
|
öffentlich
|
1,2 MB
|
