Beschlussvorlage - 4/0439/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 012 für das
Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 der Stadt Schönberg; 2. erneuter Entwurf – Veröffentlichungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Maren Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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03.03.2026
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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17.03.2026
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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19.03.2026
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Sachverhalt
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat die eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Entwurf, zum
erneuten Entwurf und die Stellungnahmen der Betroffenenbeteiligung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
abgewogen. Im Ergebnis dieser Abwägung wurden einzelne Inhalte so bewertet, dass eine
Änderung des Planentwurfs erforderlich wird. Es handelt sich um materiell-rechtliche Änderungen
von Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung berühren. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB
wird eine Beschränkung der Stellungnahmen auf die geänderten und ergänzten Teile
vorgenommen.
Hierbei handelt es sich um die Änderung der Art der baulichen Nutzung von den Gewerbegebieten
GE1.1, GE1.2, GE2, GE4, GE5.1, GE5.2 in eingeschränkte Gewerbegebiete, um den zu
berücksichtigenden Vorbelastungen durch die genehmigten Windenergieanlagen ohne
Berücksichtigung der Zielsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 012 und
dessen 1. Änderung Rechnung zu tragen. Es erfolgte die Ergänzung der Planzeichnung um die
Gradientenhöhen zur rechtssichern Bestimmung des unteren Höhenbezugspunktes und um die
Darstellung von untergeordneten Aufschüttungs- und Abgrabungsflächen in Angrenzung an die
geplanten Erschließungsstraßen. Die bisher festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
wurden überprüft. Die Ersatzmaßnahme EM2 bleibt als solche erhalten und wird berücksichtigt.
Die Ersatzmaßnahme EM3 ist bereits im Zusammenhang mit dem B-Plan Nr. 012 der Stadt
Schönberg realisiert und angerechnet worden. Anstelle der Maßnahmen EM1, EM4, EM5 treten
die Verträge über Ökopunkte innerhalb der Landschaftszone „Höhenrücken und
mecklenburgische Seenplatte“. Dies wird in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt. Unter
dem Gesichtspunkt der Klimaanpassung wird zusätzlich eine Festsetzung zum
Baumanpflanzungen auf betrieblichen Stellplätzen getroffen.
Die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend der Abwägungsentscheidung
fortgeschrieben und ergänzt.
Beschlussvorschlag
1. Der 2. erneute Entwurf der Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 012 für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in
Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 der Stadt Schönberg bestehend aus der
Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) mit den örtlichen Bauvorschriften begrenzt:
- im Norden: durch die Rottensdorfer Straße (teilweise mit einbezogen),
- im Nordwesten: durch unbebaute Flächen,
- im Westen: durch das Betriebsgrundstück des Landhandelsbetriebes Boock,
- im Südwesten: durch die Betriebsgrundstücke der Firmen Lindal und Verzinkerei
Schönberg GmbH sowie unbebaute Gewerbeflächen,
- im Süden: durch Grünflächen an der Liebeck,
- im Osten: durch das Betriebsgrundstück der Firma Goodmann und die
- Ortsumgehungsstraße im Zuge der B 104
und der 2. erneute Entwurf der Begründung mit Umweltbericht werden in der vorliegenden
Fassung gebilligt und zur erneuten Veröffentlichung bestimmt.
2. Die erneuten Entwürfe der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 012 für das
Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008,
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) mit den örtlichen Bauvorschriften
sowie der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht sind gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB
erneut zu veröffentlichen.
3. Die berührten Behörden und die berührten sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach
§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB erneut zu beteiligen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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921,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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4,5 MB
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3
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(wie Dokument)
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5,7 MB
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