Beschlussvorlage - VO/4/334/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzungssatzung der Stadt Schönberg für den Ortsteil Sabow - hier: Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.01.2006
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadt Schönberg
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.01.2006
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Schönberg
|
Entscheidung
|
|
|
|
14.02.2006
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Geltungsbereich:
Die Umgrenzung des
Gebietes ist der beigefügten Übersicht zu entnehmen.

Sachverhalt:
Die
Stadt Schönberg beabsichtigt die Aufstellung einer Ergänzungssatzung für den in
der Übersichtsskizze dargestellten Bereich. Da in der Umgebung bereits eine
Bebauung mit erheblichem Gewicht vorhanden ist, ist eine Ergänzung vorgesehen. Die
Erschließung kann über vorhandene Wegeflächen gesichert werden. Die Anschlüsse
an vorhandene Ver- und Entsorgungsmedien ist möglich. Für die
planungsrechtliche Vorbereitung ist die Durchführung des Satzungsverfahrens für
eine Ergänzungssatzung erforderlich. Die überbaubaren Grundstücke befinden sich
in städtischem Eigentum.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Stadtvertreter der Stadt Schönberg fassen den
Beschluss über die Aufstellung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4
BauGB. Teilflächen sind in die im Zusammenhang bebaute Ortslage Sabow
einzubeziehen.
- Mit der Erarbeitung der Satzung wird das Planungsbüro
Mahnel in 23936 Grevesmühlen, Rudolf Breitscheid Str. 11, beauftragt.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich nach § 2 Abs.
1 BauGB bekannt zu machen.
- Die Stadtvertreter der Stadt Schönberg billigen die
Abgrenzung für den Teilbereich (entsprechend Übersichtsskizze), der in die
im Zusammenhang bebaute Ortslage Sabow einbezogen werden soll und für den
eine Neubebauung straßenbegleitend zugelassen werden soll.
5.
Eine
Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung der Satzung nicht erforderlich.
