Beschlussvorlage - VO/3/065/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinfachtes Umlegungsverfahren "Fritz-Buddin-Ring"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Volker Schuhr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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09.03.2006
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Erledigt
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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02.02.2006
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01.03.2006
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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02.02.2006
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07.03.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
- Im Bereich Fritz- Buddin- Ring / RudolfHartmann-Straße
stimmt die tatsächliche bauliche und sonstige Nutzung nicht mit
Eigentumsgrenzen überein. Die Bereinigung der Grundstücksverhältnisse kann
im Rahmen eines vereinfachten Umlegungsverfahrens nach den Vorschriften
der §§ 80 ff BauGB erfolgen. Ziel der vereinfachten Umlegung ist es, die
bisherigen Grundstücke so zu ordnen, dass durch Flächentausch
bauordnungsrechtlich zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Insbesondere werden durch die Grundstücksneuordnung Regelungen für die
brachliegenden städtischen Grundstücksflächen erreicht. Daneben werden
gleichzeitig die bereits als Straße genutzten Teilflächen privater Grundstücke
ins öffentliche Eigentum überführt. In dem hierzu am 6. Dezember 2005
stattgefundenen Anhörungstermin ist die angestrebte Bereinigung der
Grundstücksverhältnisse überwiegend von den betroffenen Grundeigentümern
begrüßt worden. Viele Beteiligte haben bereits seit Jahren vergeblich
versucht, ihre Grundstücksangelegenheiten zu ordnen. Speziell Regelungen
zwischen der Stadt und den privaten Eigentümern konnten wegen fehlender
Zuordnungen nicht erfolgen. Dieses Hindernis ist seit kurzem entfallen.
- Für das Umlegungsgebiet sind die Wertänderungen, die
die Grundstücke durch die Neuordnung erfahren, mittels Verkehrswerte zu
ermitteln. Da für Einwurfs und Zuteilungswerte im Umlegungsgebiet keine
Vergleichswerte vorliegen, müssen die Bodenwerte aus den vorhandenen
Bodenrichtwerten abgeleitet werden. Grundlage der Verkehrswertermittlung
bildet der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte festgelegte
Bodenrichtwert für Einfamilienhäuser in der Stadt Schönberg per 31.12.2004
ein Wert von 52 /m² (ortsüblich erschlossen).
- Bei den im angedachten Umlegungsgebiet auszutauschenden
Flächen handelt es sich im Wesentlichen um vordere, hintere und / oder
auch seitliche so genannte Arrondierungsflächen. Unter
Arrondierungsflächen versteht man nicht bebaubare Teilflächen, die
zusammen mit einem angrenzenden Grundstück dessen bauliche Ausnutzung oder
einen ungünstigen Grenzverlauf verbessern. Nach den Ermittlungen des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte werden für diese Flächen vom
Baulandwert abweichende Werte gehandelt und sind gemäß §14 WertV bei der
Wertermittlung zu berücksichtigen. Nach Rücksprache mit dem
Gutachterausschuss für Grundstückswerte und in Anlehnung an den
Grundstücksmarktbericht 2004 soll aus Vereinfachungsgründen in dem Umlegungsgebiet
für alle Arrondierungsflächen von einem einheitlichen Bodenwert von
13 /m² ausgegangen werden. Dies entspricht etwa 25% des
Baulandwertes.
- Die vereinfachte Umlegung wird im Anschluss an diese
Beschlussfassung mit den betroffenen Grundeigentümern sowie den sonstigen
Berechtigten gemäß § 82 Abs.1 Satz 2 BauGB sowohl
hinsichtlich der neuen Grenzbildung als auch hinsichtlich der sich daraus
ergebenden finanziellen Auswirkungen eingehend erörtert werden.
- Die Verfahrenskosten werden sowohl aus dem Erlös der
von der Stadt eingebrachten und den Anliegern zugeordneten
Flurstücksteilen, als auch aus einem Verkauf von möglichem zusätzlichem
Bauland getragen. Die Verfahrenskosten (verwaltungstechnische und
vermessungstechnische Kosten) belaufen sich auf 1.682 pro zu regelnden
Fall. Bei der jetzt in Aussicht genommenen Gebietsabgrenzung (Anlage 1)
ergeben sich damit Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 47.096 . Als
Erlös der Stadt für die Arrondierung der privaten Grundstücke zur
Verfügung gestellten Grundstücksflächen ergibt sich nach Abzug der Verfahrenskosten
in Höhe von ca. 71.000 (Zur haushaltsrechtlichen Sicherheit wurde
lediglich ein Überschuss in Höhe von 64.500 veranschlagt). Sollte
darüber hinaus noch das Baurecht für bestehende Baulücken bestätigt
werden, wären weitere Einnahmen in Höhe von ca. 140.000 möglich (siehe
Anlage 2).
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Für
eigenständig bebaubare Grundstücksflächen wird der Bodenrichtwert von 52,00
/m² angehalten. Alle auszutauschenden Arrondierungsflächen werden mit einem
Ausgangswert von 13,00 (25% vom Baulandwert) bewertet. Ausnahme hiervon
bilden die Flächenerwerbe für Straßenzwecke die unter Anwendung des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu beurteilen sind. Hier soll die
Entschädigung auf der Basis von 5,00 festgesetzt werden.
2.
Der
Beschluss zur Vereinfachten Umlegung § 80 BauGB ist mit den in Ziffer 1
beschlossenen Bodenwerten vorzubereiten. Die Vorbereitung der vereinfachten
Umlegung wird dem Vermessungsbüro Lothar Bauer ÖbVI- in Wismar übertragen.
