Beschlussvorlage - VO/1/263/2006

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 13.02.2006 ist Herrn Rechtsanwalt Pätzmann, der die Stadt Schönberg in besagtem Rechtsstreit vertritt, das Urteil zum Wahlprüfungsverfahren –Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg ./. Stadtvertretung der Stadt Schönberg- zugestellt worden. Danach wird die Stadtvertretung Schönberg unter Aufhebung ihres Wahleinspruchbescheides vom 15. Juli 2004 zur Feststellung verpflichtet, dass die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Schönberg vom 13. Juli 2004 ungültig ist. Gegen dieses Urteil steht der Stadtvertretung die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist wiederum innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Diese Frist läuft ab mit Ablauf des 13.03.2006. Sollte sich die Stadtvertretung entscheiden, die Zulassung der Berufung nicht zu beantragen, würde das Urteil dann mit Ablauf des 13.03.2006 rechtskräftig werden.

Erst mit Rechtskraft des Urteils ist die Stadtvertretung verpflichtet, durch Beschluss die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Stadtvertretung unter Aufhebung ihres Wahleinspruchbescheides vom 15.07.2004 vorzunehmen. Da Herr Rechtsanwalt Pätzmann bereits in seinem Schreiben vom 20.10.2005 in Auswertung der mündlichen Verhandlung in dieser Angelegenheit darlegte, dass er keinerlei Erfolgsaussichten für ein etwaiges Berufungsverfahren sehen würde, wird empfohlen, dass die Stadtvertretung das Urteil akzeptiert und die Zulassung der Berufung nicht beantragt.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg akzeptiert das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin in der Verwaltungsstreitsache zur Gültigkeit der Wahl der Stadtvertretung Schönberg vom 13.06.2004, wonach die Stadtvertretung zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Stadtvertretung unter Aufhebung ihres Wahleinspruchbescheides vom 15.07.2004 verpflichtet wird. Die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird nicht beantragt.

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