Beschlussvorlage - VO/4/801/2008

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow hat das Aufstellungsverfahren für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 22 der Stadt Dassow für die Biogasanlage durchgeführt.

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes wurden Stellungnahmen und Anregungen von der Öffentlichkeit und von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingereicht.

Auf der Grundlage des Beteiligungsverfahrens und unter Berücksichtigung erstellter Gutachten wird in Anlehnung an die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vorbereitet.

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow wird im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 22 der Stadt Dassow aufgestellt.

Regelungen zum Schallschutz und zum Immissionsschutz und zu Ausführungen der Planung (hier insbesondere zum Ausbau und der Verbesserung der Straßen und Wege) wird auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 22 geführt. Auf dieser Ebene werden auch die entsprechenden Verträge gefasst.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.      Die Stadtvertretung der Stadt Dassow billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow.

2.      Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist auf die umweltrelevanten Stellungnahmen und Gutachten im Rahmen der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Stadt Dassow hinzuweisen (Stellungnahmen von Behörden und Bürgern zu naturschutzfachlichen, immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Belangen, Gutachten zum Schutz vor Verkehrslärm, Gutachten zu Auswirkungen des Anlagenlärms und zu Auswirkungen der Gerüche).

3.      Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.

4.      Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Dassow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

 

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