Beschlussvorlage - VO/3/0260/2012

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Straße von Lockwisch nach Rupensdorf soll für den öffentlichen Fahrzeugverkehr gesperrt werden. Für landwirtschaftlichen Verkehr, Schülerverkehr (Kraftomnibusse) und Radfahrer ist die Durchfahrt zu gestatten.

 

Nach § 9 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) hat die Straßenaufsichtsbehörde aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls die Straße einzuziehen oder die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise zu beschränken (Teileinziehung). Straßenaufsichtsbehörde ist die Landrätin des Landkreises NWM.

 

Aufgrund der erhöhten Verfügbarkeit von Fahrzeugen aller Art und der verkehrspolitisch gewollten schwerpunktmäßigen Bündelung des motorisierten Verkehrs auf die zeitgemäß ausgebauten oder auszubauenden Kfz-Straßen soll die Gemeindeverbindungsstraße zwischen Lockwisch und Rupensdorf nur noch den eingegrenzten Benutzungsarten dienen. Die Erreichbarkeit des Ortsteiles Rupensdorf ist über die Gemeindestraße von Schönberg nach Rupensdorf gegeben. Ebenso ist der Ortsteil Lockwisch über die Kreisstraße K 2 erreichbar. Infolge des Umstandes, dass immer größere und schwere Maschinen und Technik, damit auch höhere Tonnagen, diesen Weg belasten, befindet sich der Weg in einem Zustand, der ohne weitere Aufwendungen die Gesamtheit der Verkehrsarten unverträglich macht.

Voraussetzung für das zu beantragende Verfahren ist, dass sich die Stadt Schönberg ebenfalls für dieses Teileinziehungsverfahren ausspricht. Eine entsprechende Vorlage wird ebenfalls vorbereitet.

 

Durch die Teileinziehung bleiben die sonstigen Eigenschaften als öffentlicher Weg sowie der übrige gesetzliche Umfang der Straßenbaulast unberührt.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Schönberg beschließt, ein Teileinziehungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 StrWG M-V bei der Straßenaufsichtsbehörde, dem Landkreis NWM, für die Straße Rupensdorf-Lockwisch zu beantragen. Die Straße Rupensdorf-Lockwisch soll für den öffentlichen Fahrzeugverkehr gesperrt werden.r landwirtschaftlichen Verkehr, Schülerverkehr (Kraftomnibusse) und Radfahrer ist die Durchfahrt zu gestatten.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Kosten der Beschilderung der Straße

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Anlagen

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