Beschlussvorlage - VO/4/0792/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf hat am 25.10.2012 die Aufstellung der Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach den Bestimmungen des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Die vorliegende 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 bezieht sich auf Flächen der rechtskräftigen 6. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7. Eine Realisierung des dort festgesetzten Sonstigen Sondergebietes „Sporthalle“ ist nicht mehr Planungsziel der Gemeinde. Anstelle einer Sporthalle soll nunmehr eine Bolz- und Trainingsplatz errichtet werden. Die an der Schule vorhandene Sporthalle wurde kostenaufwendig saniert, so dass in naher Zukunft kein Sporthallenneubau erfolgen wird. Zur planungsrechtlichen Sicherung der neuen gemeindlichen Ziele ist die Änderung des rechtkräftigen Bebauungsplanes erforderlich.Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Entwurf zu billigen und die öffentliche Auslegung zu beschließen. Zeitgleich zur öffentlichen Auslegung soll die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.

 

 


 

 

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag:

1.              Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf billigt den vorliegenden Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

  1. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3  i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

 

4.              Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.


 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Kosten der Planänderung einschl. erforderlicher Gutachten trägt die Gemeinde Selmsdorf
 

 

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Anlagen

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