Beschlussvorlage - VO/4/0096/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow führt das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 34 der Stadt Dassow für das Gebiet an der Grevesmühlener Straße zwischen Jugendklub und Veranstaltungswiese (ehemaliges Schwimmbad) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durch.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB konnte sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 06. Januar 2015 bis zum 20. Januar 2015 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äern.

Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

Die Beteiligung der Nachbargemeinden ist erfolgt.

 

hrend der vorgenannten Beteiligungsverfahren wurden Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu der Planung abgegeben. Die Stadt Dassow hat sich mit den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung beschäftigt. Gemäß Anlage 1 (tabellarische Zusammenstellung) ergeben sich

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende und

-          nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

Im Rahmen der Abwägung sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. Abwägungsprotokoll).

 

Im Ergebnis des Abwägungsprozesses ist der Entwurf des Bebauungsplanes entwickelt worden.

Ausgleichs- und Ersatzanforderungen sind nicht zu bilanzieren; auf Grund der Entnahme von hohen Bäumen innerhalb der im Geltungsbereich befindlichen Waldflächen soll die Stadt Dassow innerhalb der Niederung Schwarz-Erlen anpflanzen und dauerhaft erhalten (gemäß Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vom 18.02.2015).

Desweiteren sind insbesondere folgende Belange zu klären bzw. zu vereinbaren:

- Niederschlagswasserableitung und Trinkwasserversorgung,

- Pflege und Verkehrssicherung der angrenzenden Waldflächen,

- Nutzung der benachbarten Veranstaltungsfläche unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes,

- Alternativstandort(e) für die derzeit im Plangebiet befindlichen Sport- und Freizeitanlagen.

Insbesondere die Belange des Forstamtes sind mit dem vorliegenden Entwurf weiter bearbeitet worden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB hat die Stadt Dassow unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Es ergeben sich

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende und

-          nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

 

Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses und besteht aus der tabellarischen Zusammenstellung.

  1. Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  2. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
  3. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung hinzuweisen.
  4. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Dassow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: B-Plankosten liegen bei der Stadt

 

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Anlagen

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