Beschlussvorlage - VO/4/0207/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow hatte ursprünglich beabsichtigt,  im Bereich von Pötenitz Siedlung eine Klarstellungssatzung aufzustellen. Im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes hat sich herausgestellt, dass dies so ohne weiteres nicht möglich ist.

 

Im Ergebnis der Bewertung des Genehmigungsbescheides empfiehlt die Stadt Dassow die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für diesen Teil der Ortslage Pötenitz. Hinsichtlich der aufzustellenden Satzung werden bebaute Außenbereichsflächen südwestlich des Hauptortes Pötenitz betrachtet. Die Stadt Dassow stellt die Satzung auf.

 

Die Gemeinde fasst somit den Aufstellungsbeschluss zur Satzung und den Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung der Unterlagen in Anwendung des § 3 Abs. 2 BauGB  und § 4 Abs. 2 BauGB. Das Verfahren wird durchgeführt. Eine Ausgleichs- und Ersatzregelung erfolgt außerhalb des Planverfahrens.

 

Die Grenzziehung durch das NSG bzw. Auswirkungen der Grenzziehung auf das NSG auf die Inhalte der Satzung sind abzustimmen. Eine Regelung erfolgt im Planverfahren.

 

Die Anforderungen an die Ver- und Entsorgung sind zu klären. Im Grunde ist sich die Stadt Dassow jedoch bewusst, dass eine Erschließung und Ver- und Entsorgung gegeben ist.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Dassow fasst den Beschluss über die Aufstellung der    Außenbereichsatzung für einen Teil der Ortslage Pötenitz.
  2. Der Bereich befindet sich westlich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Bereich ist in der Übersichtskarte dargestellt.
  3. Die Stadt Dassow billigt die Entwürfe der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Pötenitz für das Beteiligungsverfahren.
  4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
  5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Bürger sind am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.

 

  1. Die Behörden sind gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.
  2. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.
  3. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Planungskosten werden vom Vorhabenträger getragen.

 

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Anlagen

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