Beschlussvorlage - VO/4/0181/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat am 14.04.2015 die Aufstellung der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Zarnewenz mit der Gebietsbezeichnung "Ortsteil Zarnewenz-Oberdorf" beschlossen.

Ebenfalls am 14.04.2015 wurde der Entwurf der Satzung gebilligt und beschlossen, die betroffene Öffentlichkeit und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

Die Beteiligung wurde am 16.04.2015 durchgeführt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die zu einer Änderung der Planung geführt haben.

 

Nach dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss erlangt die Satzung durch ortsübliche Bekanntmachung Rechtskraft.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung hat die während der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen mit folgendem Ergebnis geprüft:    siehe Anlage      

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen vorgebracht haben, das Abwägungsergebnis mitzuteilen.
  2. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Zarnewenz mit der Gebietsbezeichnung "Ortsteil Zarnewenz-Oberdorf", bestehend aus dem Lageplan, der Zeichenerklärung und den inhaltlichen Festsetzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung.
  3. Die Begründung wird gebilligt.
  4. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Zarnewenz ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung und die Begründung dazu eingesehen und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der Änderung werden vom Antragsteller getragen.

 

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Anlagen

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