Beschlussvorlage - VO/4/0180/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 Die Stadt Schönberg hat am 14.4.2015 die  Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB südwestlich der Marienstraße im südöstlichen Ortseingangsbereich beschlossen, um die vorhandene Bebauung zu ergänzen.

Mit der Satzung wird der im Zusammenhang bebaute Ortsteil um die mit der Satzung erfassten Flächen ergänzt. Mit Rechtskraft der Satzung sind planungsrechtlich solche Vorhaben zulässig, welche den Festsetzungen dieser Satzung entsprechen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen des § 34 BauGB.

Das Planungsziel besteht in der planungsrechtlichen Vorbereitung von Flächen für eine straßenbegleitende Wohnbebauung. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes und der Satzung der Stadt Schönberg über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich Grüner Weg / Marienstraße in Schönberg - Satzung – Teil 2 soll sich die künftige Bebauung westlich der Marienstraße an den örtlichen Gegebenheiten orientieren.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg fasst den Beschluss über den Entwurf zur Satzung der Stadt Schönberg über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich westlich der Marienstraße, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und zugehöriger Begründung.

 

2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.

 

3. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

5. Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

 

 

 

6. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung der Stadt Schönberg über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich westlich der Marienstraße unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Innenbereichssatzung nicht von Bedeutung ist.

 

7. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei der Aufstellung der Satzung der Stadt Schönberg über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich westlich der Marienstraße ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Abstimmungsergebnis:

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Erforderliche Kosten werden vom Antragsteller/ Vorhabenträger getragen

 

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Anlagen

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