Beschlussvorlage - VO/4/0276/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates ausgewiesenen Gebiete zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen wurden bis 2009 durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der FFH-Richtlinie in die Gemeinschaftsliste aufgenommen und somit zu Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt.

Bisher gingen die meisten Bundesländer davon aus, dass eine förmliche Unterschutzstellung dieser Gebiete nicht zwingend ist, sondern gemäß § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG auch andere Formen der Sicherung in Frage kommen. Die EU-Kommission hat jedoch zunehmend deutlich gemacht, dass binnen sechs Jahren nach Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 4 der FFH-Richtlinie als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind.

2012 hat die EU-Kommission alle alten EU-Mitgliedsstaaten um Information zur nationalen Unterschutzstellung gebeten, in dessen Folge ein Pilotverfahren durch die EU-Kommission eingeleitet wurde, um Mängel bei der Unterschutzstellung und beim Management der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung zu rügen.

Die EU-Kommission bat darum, für jedes einzelne Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Aussagen zu bestimmten Anforderungen zu treffen.

Um einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof zu entgehen, müssen die Umsetzungsdefizite möglichst schnell behoben werden. Dazu wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V die Erstellung einer Landesverordnung nach dem Vorbild der VSGLVO M-V beschlossen. Die durch die EU-Kommission geforderten Anforderungen sollen durch Erlass von nicht außenrechtsverbindlichen, sondern fachbehördlich verbindlichen Managementplänen für alle Gebiete erfüllt werden. Dieses Vorgehen stellt im Verhältnis zu anderen Alternativen die geringste Regelungstiefe und –intensität auf sowie einen vergleichsweise geringen Personal-, Sach- und Zeitaufwand.

Regelungstechnisch geschieht dies durch eine Ergänzung der VSGLVO M-V, die zukünftig als Natura2000-Gebiete-Landesverordnung beide Typen der Natura2000-Gebiete umfasst (Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebiete) und diese zu besonderen Schutzgebieten im Sinne der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erklärt.

 

 

Relevante Änderungen der Landesverordnung

Es wurden technische und wissenschaftliche Korrekturen vorgenommen. Darunter fallen u.a. Änderungen der Gebietsabgrenzungen, wenn zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandene und versehentlich in die Schutzgebietskulisse integrierte Bebauung vorlag. Die wissenschaftlichen Korrekturen beruhen auf aktuellen Daten, u.a. aus der Biotopkartierung und der Managementplanung.

Neu enthalten ist ein Flurstück im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der Gasanlandestation (OPAL/NEL) am Standort Lubmin im Europäischen Vogelschutzgebietes „Peenestrom und Achterwasser“ (DE 1949-401).

 

In der Anlage 4 werden als maßgebliche Bestandteile des jeweiligen Gebietes die Arten und die Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt. Für die Ermittlung der Erhaltungszustände in den Gebieten ist nunmehr Anlage 4 anzuwenden und ersetzt die Standarddatenbögen.

Für jedes FFH-Gebiet ist ein Managementplan durch die zuständigen Fachbehörden aufzustellen, die für alle Gebiete fachlich verbindlich sind. Eine unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber betroffenen Bürgern besteht nicht. Darin müssen die durch die Verordnung allgemein formulierten Erhaltungsziele gebietsspezifisch konkretisiert und die wichtigsten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen formuliert werden.

Die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung besitzt gegenüber anderen Schutzvorschriften Geltungsvorrang. Sollten andere Rechtsvorschriften des nationalen Rechts im Einzelfall strengere Schutzanforderungen enthalten, werden diese nicht verdrängt, sondern gelten zusätzlich zur Natura2000-Gebiete-Landesverordnung.

 

  1. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung in der Stadt Schönberg

DE 2132-303 – Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen

Der Managementplan zum FFH-Gebiet DE 2132-303 liegt seit April 2015 in der Endfassung vor.

In der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung sind sämtliche FFH-Arten und Lebensraumtypen enthalten, die im Standarddatenbogen an die EU gemeldet wurden. Die Erkenntnisse aus dem Managementplan wurden offenbar nicht einbezogen. Dort wurde u.a. kein Nachweis der Lebensraumtypen 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) und 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) erbracht werden. Dafür wurden zusätzlich der Lebensraumtyp 6410 (Pfeifengradwiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden) und die FFH-Art Rotbauchunke erfasst.

 

Die Anforderungen der Stadt Schönberg an die Fortschreibung gelten gleichermaßen für die bestehende Landesverordnung zu den Europäischen Vogelschutzgebieten.

 

Die Stadt Schönberg wird nun um Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der 2. Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung aufgefordert.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Schönberg nimmt zum Entwurf einer zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung wie folgt Stellung:

 

Zu § 5: Die Gebietsabgrenzungen sind ersichtlich. Um die vorgenommenen Gebietsabgrenzungen der einzelnen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nachvollziehen zu können, bittet die Stadt um eine detaillierte Begründung für die Abgrenzungen bzw. darum, die Quelle zu nennen, in der dies nachzuvollziehen ist.

 

Zu § 6 – Erhaltungsziele – und § 9 – Managementplanung: Da sich aus den Schutzanforderungen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung stets auch Restriktionen für die städtische Entwicklung ergeben, liegt es im Interesse der Stadt Schönberg zu erfahren, zu wann mit den detaillierten Gebietsinformationen in Form der Managementpläne zu rechnen ist. Ohne diese ist der Aufwand der Stadt bei der Erstellung neuer Pläne und Projekte deutlich erhöht.

Zudem sind die Erhaltungsziele – „Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes“ – nicht ausreichend und zu pauschal formuliert, um für die Stadt eine nutzbare Grundlage zu bieten. Liegt kein Managementplan vor, der die Erhaltungsziele detailliert beschreibt, muss für die Stadt dennoch eine klare Orientierung für ihre Planung gegeben sein.

 

Zu § 10 – Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften: Das Verhältnis zwischen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung und den weiteren Rechtsvorschriften sollte deutlicher kommentiert werden. Die derzeitige Formulierung ist pauschal gehalten, wodurch sich nicht ausdrücklich ergibt, welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Vorrang hat.

 

Zur Anlage 4 – Die Anlage 4 ist aufgrund der Einteilung nach Lebensraumtypen und Arten statt nach FFH-Gebieten unübersichtlich. Eine Darstellung wie in der Anlage 1 der derzeit gültigen VSGLVO M-V wäre vorteilhafter.

Desweiteren geht aus der Anlage nicht hervor, nach welchen Kriterien die Lebensraumtypen in die Liste aufgenommen wurden, da beim FFH-Gebiet „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ keine einheitliche Übernahme aus dem Managementplan oder dem Standarddatenbogen erfolgt ist. In der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung sind zwar sämtliche Arten und Lebensraumtypen des Standarddatenbogens enthalten, jedoch wurden die Erkenntnisse aus dem Managementplan nicht einbezogen. Dort konnte u.a. kein Nachweis der Lebensraumtypen 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) und 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) erbracht werden. Dafür wurden zusätzlich der Lebensraumtyp 6410 (Pfeifengradwiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden) und die FFH-Art Rotbauchunke erfasst.

Eine Erklärung, welche Lebensraumtypen in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen werden bzw. nach welchen Kriterien dies erfolgt, wäre nachzuholen oder die Anlage 4 zu ergänzen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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