Beschlussvorlage - VO/2/0166/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt: Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl. Vom 05.11.2015 Teil I, S. 1834) wird sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 2017 grundlegend ändern. Generell ist von einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auszugehen.

 

Der Gesetzgeber hat mit dem neu eingefügten § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.

 

Dies macht insbesondere Sinn, da das entsprechende Anwendungsschreiben des BMF, in dem genauere Erläuterungen zu erwarten sind, noch nicht vorliegt. Ab dem 01.01.2015 gelten ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen die (neuen) Vorschriften des UStG. Selbst bei Abgabe der Erklärung muss sich die Gemeinde in den kommenden Jahren intensiv auf alle steuerlichen Fragen vorbereiten. So müssen alle Leistungen auf den Prüfstand. Hierzu gehören nicht nur die bereits bekannten klassischen steuerpflichtigen Leistungen wie Photovoltaik, Jagdpacht oder Holzverkauf, sondern eben auch die Leistungen, die bisher noch nicht relevant waren, da sie vermögensverwaltender Art oder unterhalb der Wertgrenze für Betriebe gewerblicher Art liegend waren. Das kann auch Kleinstumsätze betreffen oder Leistungen, die bei genauer Prüfung nicht hoheitlicher Art sind. Ob die Leistungen im Einzelfall dann steuerbar und steuerpflichtig sind, muss dann anhand einer Checkliste überprüft werden, im Ergebnis ist ein entsprechender Leistungskatalog zu erstellen. Anschließend ist eine Analyse und Beurteilung der sich ergebenden Vorsteuerabzugspotentiale und die Abwägung zur Ermittlung der wirtschaftlicheren Alternative erforderlich.

Wird keine Erklärung abgegeben oder die Erklärung, und damit die Behandlung nach altem Recht, später widerrufen, müssen auch die Verträge und die Organisation entsprechend angepasst werden. Mit dem Übergang ins neue Recht sollten in allen Verträgen über steuerbare Leistungen entsprechende Steuerklauseln aufgenommen werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Menzendorf beschließt, gegenüber dem Finanzamt folgendes zu erklären:

 

Hiermit erklärt die Gemeinde Menzendorf, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n.F. für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2021 ausgeübte Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zur Anwendung kommen soll. Uns ist bekannt, dass die Erklärung für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinde Menzendorf gilt und nur mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden kann.“

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Nach Vorliegen des BMF-Anwendungsschreibens und tiefergehender Analyse absehbar, durch jährliche Widerrufsmöglichkeit der Erklärung ist das finanzielle Risiko aber begrenzt.

 

 

 

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