Beschlussvorlage - VO/4/0741/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gefasst. Für einen Teilbereich des Geltungsbereiches der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 021 wurde eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen und im Amtsblatt, Ausgabe 10/17 vom 27.Oktober 2017, bekannt gemacht.

 

Die Stadt Schönberg hat mit dem seit 30.06.2006 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 021 Industrie- und Gewerbepark an der BAB 20 die Möglichkeit geschaffen, einen Industrie- und Gewerbestandort mit direkter Anbindung an die Autobahn zu realisieren. Der Stadt Schönberg liegen Ansiedlungsbegehren zur Errichtung eines ca. 10 ha großen Solarparks zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor. Der Ansiedlung von produzierenden Industrie- und Gewerbebetrieben soll innerhalb des Plangeltungsbereiches aufgrund der positiven Standortvorteile der Vorrang vor der Möglichkeit der Ansiedlung von flächenintensiven Anlagen der Energieerzeugung mit regenerativen Energien, eingeräumt werden.

 

Durch die Modifizierungen der Art der baulichen Nutzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Das Planverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

 

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und von der frühzeitigen Unterrichtung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird bei der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021 der Stadt Schönberg im vereinfachten Verfahren abgesehen. Auf eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden wird im vereinfachten Verfahren aufgrund der Geringfügigkeit der Planänderung verzichtet.

 

Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB und dem Monitoring nach § 4c BauGB abgesehen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

  1. Der Entwurf der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021 Industrie- und Gewerbepark an der Bundesautobahn 20 als Textbebauungsplan, begrenzt:

              - im Nordwesten:  durch die Ortslage von Sabow,

              - im Osten:  durch den Verlauf der Bundesstraße 104,

              - im Süden:  durch den Verlauf der Bundesautobahn 20,

              - im Südwesten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.021 und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen.

 

  1. Die berührten Behörden und berührten Träger öffentlicher Belange sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

  1. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Schönberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Ausgaben Planungskosten unter Produkt 51102

 

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Anlagen

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