Informationsvorlage - VO/2/0037/2019

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 4 GemHVO ist der Haushalt der Gemeinde angemessen in Teilhaushalte zu gliedern. Grundsätzlich wird die Bildung von zwei Teilhaushalten als ausreichend erachtet (flexible Bewirtschaftung), sofern nicht die örtlichen Verhältnisse die Bildung weiterer Teilhaushalte erfordern (Zweckmäßigkeit). Der Hauptproduktbereich 6 „Zentrale Finanzdienstleistungen“ ist zwingend als Teilhaushalt zu führen.

Die Zuordnung der entsprechenden Produkte erfolgt produktorientiert oder funktional entsprechend der vorherrschenden Organisationsstruktur (bspw. Fachbereiche). Ein Teilhaushalt stellt eine Bewirtschaftungseinheit mit entsprechender Budgetverantwortung dar. Unter den vorhandenen Produkten sind wesentliche Produkte zu bestimmen. Kriterium dabei können die Steuerungsfähigkeit bzw. –erfordernis und das finanzielle Volumen sein.

 

Die Budgetbewirtschaftung innerhalb eines TH richtet sich nach den Bestimmungen des § 14 GemHVO. Die automatische Deckungsfähigkeit von Ansätzen für Aufwendungen (analog Auszahlungen) kann durch entsprechende Vermerke eingeschränkt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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