Beschlussvorlage - 4/87/2022
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ der Stadt Schönberg im Verfahren nach § 13b BauGB
- Abwägungsbeschluss zum Entwurf -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Stefanie Müller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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04.10.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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25.10.2022
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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10.11.2022
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Sachverhalt
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in der Sitzung am 25.04.2019 die Aufstellung der Satzung über 1. Änderung der Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ der Stadt Schönberg beschlossen.
Das wesentliche Ziel dieser Bebauungsplanänderung besteht in der Schaffung der Voraussetzungen für die Kita und der Sicherung des allgemeinen Wohnens unter Berücksichtigung der Nachverdichtung des Standortes. Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13b BauGB durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.04.2019 gefasst. Die Stadt Schönberg führt das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Gebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ gemäß § 13b BauGB durch.
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Zeitraum vom 16.03.2021 bis einschließlich 15.04.2021 über die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und Stellungnahmen abgeben. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden durch die Stadtvertretung der Stadt Schönberg am 24.05.2022 geprüft und abgewogen. Die Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren flossen entsprechend dem Abwägungsergebnis zum Vorentwurf in die Entwurfsbearbeitung ein. Es wurden Überarbeitungen des Vorentwurfs vorgenommen. Das Grundkonzept der Bauleitplanung wurde dabei nicht geändert. Es wurde maßgeblich auf Anforderungen für den Ausbau des Bünsdorfer Weges als gesamtheitlichen Ausbau hingewiesen.
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am 24.05.2022 die Planunterlagen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ der Stadt Schönberg im Verfahren nach § 13b BauGB gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die Öffentlichkeitsbeteiligng nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 05.07.2022 bis zum 09.08.2022 im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg statt. Mit Schreiben vom 23.06.2022 wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgeben. Von den anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden 2 Stellungnahmen abgegeben. Es wurden 46 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt, davon gaben 28 Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ab. Im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung wurden 4 Stellungnahmen von Nachbargemeinden abgegeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen und die Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage (Abwägungsdokumentation) beigefügt. Die Abwägungsvorschläge sind durch die Stadtvertretung zu beraten und zu entscheiden.
Inhaltlich sind im Rahmen der Abwägung insbesondere folgende Belange von Bedeutung:
- Regelung zu Ausgleichsbelangen im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil, ursprüngliche Satzung außerhalb dieses Planverfahrens.
- Die Festsetzungen zur Höhenlage bleiben aufrechterhalten. Das heißt für die Gebiete sind entweder die Höhe zur Straße oder die reguläre Höhe nach Lage- und Höhenplan zu beachten.
- Die Grünflächen sind entsprechend dem Pflegeregime zuzuordnen.
- Die Brandschutzanforderungen sind durch entsprechende Löschwasserbereitstellung und Hydraten zu sichern. Der Löschwasserumfang wird gemäß technischer Planung berücksichtigt und die Gebäude sind darauf auszurichten.
- Die Inaussichtstellung der wasserrechtlichen Erlaubnis muss vor Satzungsbeschluss vorliegen. Hierzu gehören die konzeptionellen Aussagen zur Ableitung des anfallenden Niederschlagwassers, die Absicherung der Trinkwasserversorgung, der Schmutzwasserentsorgung und der Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers. Löschwasserbedarf ist zu sichern.
- Im Zusammenhang mit der technischen Planung ist der Ausbau des „Bünsdorfer Weges“ abschließend abzustimmen.
- Die Stichwege sind als private Straßen vorzusehen. Die Ausbauart ist gemäß Vorgabe der technischen Planung mit maximal 5 m Breite, 4 m Ausbau vorgesehen. Dies ist entsprechend genehmigungsseits abzusichern durch Vorlage der fachtechnischen Genehmigung.
- Die Aufrechterhaltung des Verfahrens nach § 13b BauGB ist beachtlich; hier wird die Klarstellung gegenüber der Stellungnahme des BUND vorgenommen. Grundlage ist die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2. Teil.
- Auf Vorgabe von Festsetzungen zur regenerativen Energie wird verzichtet, weil dies im Grunde Stand der Technik ist. Es wird jedoch empfohlen, konkrete Vorschläge für die Energieversorgung sowohl für die Privatgrundstücke als auch für die Kita mit aufzunehmen. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema „Energie“ wäre insbesondere vor dem Satzungsbeschluss empfehlenswert.
- Die Auswirkungen von Windenergieanlagen werden gemäß Abwägungsergebnis beurteilt; geringfügige rechnerische Überschreitungen in Randbereichen werden unter Berücksichtigung der Lage des Gebietes hingenommen; maximal 1 dB(A).
- Die Belange der Ver- und Entsorgung sind mit den jeweiligen Ver- und Entsorgern abzustimmen.
- Der Erschließungsvertrag mit dem Zweckverband Grevesmühlen (ZVG) ist vor Satzungsbeschluss Voraussetzung.
- Die Druckminderstation ist im Plan entsprechend zu berücksichtigen.
Die Ausführungen aus einem Energiekonzept wären wünschenswert, um die Energieversorgung hier zu präzisieren; Kaltwärmenetz oder Verwendung von Erdwärme. Bisher liegen keine konkreten Ergebnisse über das Energieversorgungsnetz vor; weder für die einzelnen Privatgrundstücke noch für die Kita.
Die Planunterlagen sind um die Ergebnisse der Abwägung zu ergänzen. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Planunterlagen und somit zu keiner erneuten Auslegung der Planunterlagen. Es erfolgen im Teil-B Text keine wesentlichen Ergänzungen. Die Begründung wird entsprechend der Abwägungsent-scheidung fortgeschrieben und ergänzt.
In dem Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Schönberg und dem ZVG sind die Belange aus der Abwägungsentscheidung zur Ver- und Entsorgung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend den Abwägungsvorschlägen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Die Abwägungsvorschläge und das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 macht sich die Stadt Schönberg zu Eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ergebnisse der Abwägung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitzuteilen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,4 MB
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