Beschlussvorlage - VO/4/571/2007

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Dem Amt Schönberger Land liegt seitens der Grundstücksgesellschaft Rosenhagen mbH i.G. ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für den östlichen Bereich der Ortslage Rosenhagen – Stadt Dassow vor. Der Antrag einschließlich Lageplan und weiteren detaillierten Angaben ist in der Anlage beigefügt.

 

Der beantragte Plangeltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Er umfasst zunächst die Flurstücke 12, 13, 17, 24, 25, 26 sowie Teilflächen der Flurstücke 138, 141, 143 der Flur 1 in der Gemarkung Rosenhagen.

 

Das Plangebiet grenzt:

·    nördlich an die Flächen der ehemaligen Gutshofanlage (Scheunengelände) Rosenhagen,

·    östlich und südlich an landwirtschaftlich genutzte Flächen und,

·    westlich an die vorhandene Wohnbebauung der gewachsenen Ortslage in der Straße des Friedens.

 

Planungsziele:

Der zu überplanende Bereich soll vorwiegend als Sondergebiet, das der Erholung dient  –Ferienhausgebiet- ausgewiesen werden.
Darüber hinaus ist die Ausweisung einer für die Öffentlichkeit nutzbaren Parkplatzfläche für den Tagestourismus vorgesehen. In diesem Zusammenhang soll zudem eine Versorgungseinrichtung entstehen. Vorhandene Wohnbebauung soll straßenbegleitend ergänzt werden.

Das Projekt entspricht den ausgewiesenen Nutzungen über den Vorentwurf der Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow (nördlicher Teil).

Für die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird zudem die Durchführung eines Umlegungsverfahrens notwendig.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt:

  1. Die Stadt Dassow beschließt den Aufstellungsbeschluss zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen) „Sondergebiet für Ferienhäuser und öffentlichem Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage Rosenhagen“.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  3. Der Investor hat sämtliche Kosten durch Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages zu tragen.

 

 

Loading...