Beschlussvorlage - VO/4/572/2007

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

  1. In dem Umlegungsbereich hat ein Vorhabenträger mehrere Grundstücke erwerben können. Aufgrund der bestehenden schwierigen Eigentumsverhältnisse ist es dem Investor bisher aber nicht gelungen, alle notwendigen Erschlie­ßungs- und Bauflächen in eine Hand zu bekommen. Da eine voll­ständige privat­rechtliche Einigung über alle für die Bebauung des Bereiches notwendigen Regelungen kurzfristig nicht zu erwarten ist, aber an der zügigen Planrealisierung ein öffentliches Interesse besteht, ist zur Verwirklichung des Bebauungsplanes die Einlei­tung eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB unerlässlich.
  2. Ziel des Umlegungsverfahrens ist es, die bisherigen Grundstücke so zu ordnen, dass die neuen Grundstücke gemäß dem Bebauungsplan sofort bebaubar werden, wobei möglichst im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern eine umfassende Neuordnung der Grundstücksverhältnisse erreicht werden soll.
  3. Um das Umlegungsverfahren einleiten zu können, ist die Anordnung nach § 46 Abs. 1 BauGB durch die Gemeinde erforderlich.
  4. Die Umlegung wird nach erfolgter Anhörung der Eigentümer durch den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeleitet.
  5. Gemäß § 6 der Umlegungsausschusslandesverordnung (UmlALVO M-V) können die von der Gemeinde im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen von einer Geschäftsstelle vorbereitet werden. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses sollen gemäß § 46 Abs. 4 BauGB in V. mit § 6 Abs. 2 UmlALVO M-V dem öffentlich- bestellten Vermessungsingenieur Lothar Bauer aus  Wismar übertragen werden.
  6. Aufgrund der im Umlegungsgebiet durch die Planung vorge­gebenen unterschiedlichen Ausnutzungsmöglich­kei­ten bzw. unterschiedlichen Lage- und Wertqualitäten, wird durch die Wahl des Wertmaß­stabes nach § 57 BauGB eine sachgerechte Behandlung aller Beteiligten gewährleistet.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für die Realisierung des Bebauungsplangebietes Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen) werden folgende Beschlüsse gefasst:

1.       „Für den Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen) wird hiermit die Umlegung U1 „Rosenhagen“ gemäß § 46 (1) BauGB angeordnet und gemäß anliegen­den Beschluss nach § 47 BauGB eingeleitet.“

2.       Mit der Durchführung des Umlegungsverfahrens U 1 wird der Bürgermeister beauf­tragt.

3.       Die Tätigkeiten einer Geschäftsstelle zur Vorbereitung der im Umle­gungsverfahren U 1 „Rosenhagen“ zu treffenden Entscheidungen werden dem Öffentlich be­stellten Vermes­sungsingenieur Lo­thar Bauer, (Anschrift: Vermessungsbüro Lothar Bauer, Kanalstraße 20, 23970 Wismar) über­tragen.“

4.       Im Umlegungsverfahren U 1 „Rosenhagen“ erfolgt die Errech­nung der den beteilig­ten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zu­ste­henden An­teile (Soll­anspruch) jeweils nach dem Wertmaßstab gemäß § 57 BauGB.

5.       Vor Veröffentlichung der Beschlussfassung ist eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung durch den Investor in Form eines städtebaulichen Vertrages, der durch die Stadtvertretung noch zu genehmigen ist, wirksam zu unterzeichnen.

 

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Anlagen

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