Beschlussvorlage - VO/4/572/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Anordnung und Einleitung eines Umlegeverfahrens nach §§ 45 ff BauGB im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen) "Sondergebiet für Ferienhäuser und öffentlicher Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage Rosenhagen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Liegenschaften und Umwelt Dassow
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Vorberatung
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15.03.2007
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17.04.2007
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Dassow
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Vorberatung
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27.03.2007
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Erledigt
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Stadtvertretung Dassow
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Entscheidung
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18.04.2007
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17.10.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
- In dem Umlegungsbereich hat ein Vorhabenträger mehrere
Grundstücke erwerben können. Aufgrund der bestehenden schwierigen
Eigentumsverhältnisse ist es dem Investor bisher aber nicht gelungen, alle
notwendigen Erschließungs- und Bauflächen in eine Hand zu bekommen. Da
eine vollständige privatrechtliche Einigung über alle für die Bebauung
des Bereiches notwendigen Regelungen kurzfristig nicht zu erwarten ist,
aber an der zügigen Planrealisierung ein öffentliches Interesse besteht,
ist zur Verwirklichung des Bebauungsplanes die Einleitung eines
Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB unerlässlich.
- Ziel des Umlegungsverfahrens ist es, die bisherigen
Grundstücke so zu ordnen, dass die neuen Grundstücke gemäß dem
Bebauungsplan sofort bebaubar werden, wobei möglichst im Einvernehmen mit
den beteiligten Eigentümern eine umfassende Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse erreicht werden soll.
- Um das Umlegungsverfahren einleiten zu können, ist die
Anordnung nach § 46 Abs. 1 BauGB durch die Gemeinde erforderlich.
- Die Umlegung wird nach erfolgter Anhörung der
Eigentümer durch den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB
eingeleitet.
- Gemäß § 6 der Umlegungsausschusslandesverordnung
(UmlALVO M-V) können die von der Gemeinde im Umlegungsverfahren zu
treffenden Entscheidungen von einer Geschäftsstelle vorbereitet werden.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses sollen gemäß §
46 Abs. 4 BauGB in V. mit § 6 Abs. 2 UmlALVO M-V dem öffentlich-
bestellten Vermessungsingenieur Lothar Bauer aus Wismar übertragen werden.
- Aufgrund der im Umlegungsgebiet durch die Planung vorgegebenen
unterschiedlichen Ausnutzungsmöglichkeiten bzw. unterschiedlichen Lage-
und Wertqualitäten, wird durch die Wahl des Wertmaßstabes nach § 57 BauGB
eine sachgerechte Behandlung aller Beteiligten gewährleistet.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Für die Realisierung des
Bebauungsplangebietes Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen) werden folgende
Beschlüsse gefasst:
1.
„Für
den Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen)
wird hiermit die Umlegung U1 „Rosenhagen“ gemäß
§ 46 (1) BauGB angeordnet und gemäß anliegenden Beschluss nach
§ 47 BauGB eingeleitet.“
2.
Mit
der Durchführung des Umlegungsverfahrens U 1 wird der Bürgermeister
beauftragt.
3.
Die
Tätigkeiten einer Geschäftsstelle zur Vorbereitung der im Umlegungsverfahren
U 1 „Rosenhagen“ zu treffenden Entscheidungen werden dem
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Lothar Bauer, (Anschrift:
Vermessungsbüro Lothar Bauer, Kanalstraße 20, 23970 Wismar) übertragen.“
4.
Im
Umlegungsverfahren U 1 „Rosenhagen“ erfolgt die Errechnung
der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile
(Sollanspruch) jeweils nach dem Wertmaßstab gemäß § 57 BauGB.
5.
Vor
Veröffentlichung der Beschlussfassung ist eine schriftliche
Kostenübernahmeerklärung durch den Investor in Form eines städtebaulichen
Vertrages, der durch die Stadtvertretung noch zu genehmigen ist, wirksam zu
unterzeichnen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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47 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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