Beschlussvorlage - VO/2/0116/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gebührenerhebung nach der bestehende Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 26.03.1992 erfolgt pauschal nach der Anzahl der vorhandenen Automaten (Stückzahlregelung).

Die Erhebung von Aufwandssteuer in Form der Spielautomatensteuer nach der Stückzahl der Spielautomaten verletzt generell das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), ohne dass es auf die Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet ankommt.

Seit dem 01.01.1997 dürfen Gewinnspielgeräte nur noch mit einem manipulationssicheren Zählwerk ausgestattet, aufgestellt werden.

Somit sind die technischen Voraussetzungen für eine wirklichkeitsgerechte Besteuerung des Vergnügungsaufwandes des Spielers nach dem Maßstab der Einspielergebnisse oder der Spieleinsätze gegeben.

Laut einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahre 1999 sollte Grundlage für die Pauschalsteuer ein „lockerer Bezug“ zwischen dem Spielaufwand (Spieleinsatz) des einzelnen Spielers und dem Steuermaßstab sein. Dieser sei nicht mehr gewahrt, wenn das durchschnittliche Einspielergebnis aller Spielgeräte 50 % eines Aufstellers vom durchschnittlichen Einspielergebnis aller Spielgeräte im Satzungsgebiet abweiche.

Im Jahr 2005 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pauschalsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 04. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Besteuerung nach Stückzahl und Aufstellungsort der Automaten den Verfassungsgrundsätzen widerspricht.

Aufgrund dieses Beschlusses war es notwendig die bestehende Satzung zu überarbeiten und die Erhebung der Vergnügungssteuer vom Einspielergebnis abhängig zu gestalten.

In der Stadt Schönberg werden zurzeit 5 Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten betrieben.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Schönberg beschließt die Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom ………………(Ausfertigungsdatum).

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Anlagen

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