Beschlussvorlage - VO/4/0331/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Schönberg hat das Verfahren zur Aufstellung der Satzung der Stadt Schönberg über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich westlich der Marienstraße geführt.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 07. Dezember 2015 bis zum 07. Januar 2016 vorgenommen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde parallel vorgenommen. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgte.

Im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens ergeben sich Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.

Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Stellungnahmen und Anregungen,

-          teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen und Anregungen.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden nicht abgegeben.

Die Abwägungsvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Abwägungsvorschläge sind durch die Stadtvertretung zu beraten und zu entscheiden.

 

Die Abstimmung mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Zielen der baulichen und sonstigen Entwicklung wurde geführt.

Die Anforderungen an Ausgleich und Ersatz sind entsprechend beachtet und der Antrag auf Rodung der nach Baumschutzsatzung der Stadt Schönberg geschützten Bäume wird gestellt. Er ist in diesem Zusammenhang mit zu behandeln. Von Rodungen sind nur Bäume gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Schönberg berührt.

Die Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden dauerhaft gesichert. Die abschließende Regelung zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers mit den beteiligten Behörden und TÖB (untere Wasserbehörde, Wasser- und Bodenverband, ZVG) wird zum Abschluss des Verfahrens zum Nachweis der geordneten Entsorgung den Verfahrensunterlagen beigefügt.

Das Gewässer II. Ordnung bzw. relevante Gewässer im Umgebungsbereich werden beachtet.

Die Stadt Schönberg sichert die ausreichende Bereitstellung von Löschwasser.

Die Auswirkungen durch Schall und Schatten wurden im Rahmen der Abwägung überprüft und es werden entsprechend Aussagen hierzu in den Planunterlagen ergänzt.

 

Die gegebenen Stellungnahmen und Hinweise finden in den Planunterlagen der Satzung und ihrer zugehörigen Begründung entsprechend der Auswertung der Stellungnahmen (sh. Anlage Abwägungsbeschluss) Berücksichtigung. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen.

Um das Aufstellungsverfahren abzuschließen, ist der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB notwendig. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß Hauptsatzung tritt diese Satzung in Kraft.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Stadt Schönberg unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit lagen nicht vor.              
    Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Stellungnahmen und Anregungen

-          teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen und Anregungen.

Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis macht sich die Stadt Schönberg zu eigen. Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage (Abwägungstabelle) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

  1. Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben bzw. Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

3. Auf Grund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Schönberg die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich westlich der Marienstraße, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, als Satzung.             
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich im Südosten der Stadt Schönberg und wird wie folgt begrenzt:

-          im Nordosten:durch die Marienstraße,

-          im Südosten: durch die vorhandene Bebauung Marienstraße 113 und landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-          im Südwesten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Waldflächen und

-          im Nordwesten: durch die vorhandene Bebauung Marienstraße 91.

 

4. Die Begründung wird gebilligt.

 

5.Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo die Satzung mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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